Aktualisiert am 18.04.2021

„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“,

… so steht es im Paragrafen 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Die Frage „Dürfen Anwälte werben?“, lässt sich also prinzipiell erst einmal mit „Ja“ beantworten. In der heutigen Zeit ist Anwaltswerbung und Kanzleimarketing schließlich unerlässlich, um Mandanten zu akquirieren und dem Beruf als Rechtsanwalt auch weiterhin erfolgreich nachgehen zu können.

Der o. g. § 43b wurde in den letzten Jahren immer weiter ausgeweitet, was zusätzliche Möglichkeiten in Bezug auf Werbung für Anwälte eröffnete. Bereits 1987 folgte eine bahnbrechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), was das bis dahin strikte Werbeverbot für Anwälte aufgebrochen hat. Als Anwalt Werbung zu nutzen ist seitdem gesetzlich in einem umfassenden Rahmen erlaubt, es gibt jedoch weiterhin wichtige Einschränkungen.

Von selbst versteht es sich dabei, dass die Werbung nicht marktschreiend, sondern mit der gewissen Contenance stattfinden muss. Werbung für Anwälte soll vielmehr die juristische Dienstleistung beschreiben und das Vertrauen und die Seriosität des Anwalts ausstrahlen. Wir wollen Ihnen im folgenden Beitrag eine Übersicht zur Frage „Wann und wie dürfen Anwälte werben“ geben und zeigen Ihnen die 8 häufigsten Fehler, die Sie bei Anwaltswerbung unbedingt vermeiden sollten.

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Anwaltswerbung – was darf man?

Erlaubte Werbung für Rechtsanwälte

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Für die Dienstleistungen eines Anwalts zu werben ist grundsätzlich erlaubt und Vorschriften hierzu finden sich in den §§ 6-10 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) und §§ 43b, 49b, 59a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung). Noch bis in die 90er-Jahre war Werbung für einen Rechtsanwalt oder dessen Kanzlei nur in einem stark eingeschränkten Rahmen möglich, da diese als unvereinbar mit dem Standesrecht für Anwälte betrachtet wurde.

Erst 1994 wurde mit dem § 43b der BRAO ein Paragraf eingeführt, der Werbung und die Werbemöglichkeiten für Rechtsanwälte explizit regelte. 1997 kam es zu einer Änderung des § 6 BORA, die noch heute den Grundstein für den Inhalt und die Form von Anwaltswerbung darstellt. Laut dem Gesetz gelten u. a. folgende Anforderungen an Werbung für Anwälte:

  1. Sämtliche Werbeaussagen müssen zutreffend und wahrheitsgemäß sein. Jede Irreführung ist hierbei zu vermeiden.
  2. Der Rechtsanwalt darf über seine Leistungen und Dienstleistungen sowie seine Person informieren. Die Angaben müssen sachlich vorgebracht und berufsbezogener Natur sein.

Diese Voraussetzungen erscheinen auf den ersten Blick zwar immer noch etwas einschränkend, bieten dem Anwalt aber dennoch eine Vielzahl von Möglichkeiten. Hiermit kann der Rechtsanwalt verschiedene Werbemaßnahmen starten und sich gegenüber Mandanten durch Informationen ansprechend präsentieren. Erfolg bringende Beispiele aus der Praxis für erlaubte Anwaltswerbung sind u. a.:

  • Nennung von Fachgebieten oder Tätigkeitsschwerpunkten des Anwalts, solange gewisse Qualifikationen oder Erfahrungswerte vorhanden sind
  • Explizite Nennung von relevanten Sonderqualifikationen wie Fachanwaltstiteln oder gesonderten Titeln (z. B. LL.M)
  • Sachliche und berufsbezogene Angaben und Informationen zur Dienstleistung der Kanzlei oder des Anwalts
  • Inserate im Internet, Zeitschriften oder Branchenbüchern
  • Kanzlei-Website oder einzelne Landingpages mit der freien Wahl der Domain

Marketing für Rechtsanwälte ist also grundsätzlich etwas anderes als etwa Marketing für ein mittelständisches Unternehmen. Als Anwalt sollten Sie hierbei den richtigen Partner an Ihrer Seite wissen. Als Online-Marketing-Agentur, die sich auf Rechtsanwälte und Kanzleien spezialisiert hat, können wir Ihnen durch unsere Beratung und Umsetzung zielgerichtet unter die Arme greifen.

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Anwaltswerbung – Diese 8 Fehler sollten Sie vermeiden!

Untersagte Werbung für Rechtsanwälte

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Obwohl es in den vergangenen Jahrzehnten zu diversen Aufweichungen des Gesetzes in Bezug auf die Werbung für Anwälte gekommen ist, gibt es nach wie vor eine ganze Reihe unzulässiger Arten von Werbung. Wir haben für Sie die 8 häufigsten Fehler zusammengefasst, die Sie unbedingt vermeiden sollten:

Fehler 1: Nennen von Erfolgs- und Umsatzzahlen

§ 6 Abs. 2 S. 1 BORA untersagt explizit die Nennung irreführender Informationen zu Umsatz- und Erfolgszahlen. Sie sollten es daher vermeiden, Formulierungen wie „Bereits 1000 erfolgreiche Scheidungen im Sinne unserer Mandanten durchgeführt!“ oder „Wir sparen für unsere Mandanten pro Monat 777 Punkte in Flensburg!“ zu verwenden. Solche prägnanten Slogans mögen zwar unter Gesichtspunkten einer effektiven Werbung verlockend wirken, sind jedoch verboten, da Sie Mandanten in die Irre führen könnten!

Auch Nennungen Ihrer eigenen Umsatzzahlen wie „Deutschlands größte Steuerkanzlei – Ein Umsatz von 600 Millionen Euro spricht für sich!“ sind absolut unzulässig und können zu anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen Sie führen!

Fehler 2: Unsachlichkeit und kein Bezug zum Beruf des Anwalts

§ 6 Abs. 2 S. 2 BORA verbietet die Nennung von Mandanten und Mandaten ausdrücklich, sofern nicht eine explizite Zustimmung des Mandanten für eine Verwendung vorliegt. Wenn Sie zum Beispiel als Strafverteidiger auf Ihrer Homepage einen Fall nennen, der aus den Medien bekannt ist, müssen Sie dafür vorher unbedingt eine schriftliche Einverständniserklärung Ihres Mandanten einholen.

Dies gilt auch für Mandate und Kundenreferenzen im Zivilrecht. Bevor Sie als Fachanwalt für Steuerrecht zum Beispiel Firmen als Kunden auf Ihrer Homepage anführen, brauchen Sie deren Einwilligung.

Fehler 4: Unzulässige Werbung durch Dritte

Ein Rechtsanwalt darf nicht initiieren oder daran mitwirken, dass Dritte z. B. Werbeagenturen, für ihn Werbung betreiben, die für ihn selbst verboten wäre (§ 6 Abs. 3 BORA). Die Beschränkungen der Werbung für Anwälte kann also auch auf diesem Weg nicht umgangen werden. Ihre Verantwortlichkeit können Sie nicht outsourcen.

Fehler 5: Nennung von Fachkenntnissen, die Sie nicht haben

Laut § 7 BORA ist es Ihnen untersagt, Fachkenntnisse in Teilbereichen des Rechts, die Sie nicht haben, zu bewerben. Sollten Sie als Anwalt also über keine nachweisbaren Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügen, die Sie über einen Fachanwaltstitel, andere einschlägige Qualifikationen, Berufserfahrung oder Veröffentlichungen belegen können, dürfen Sie sich in Ihrer Werbung nicht als „Anwalt mit Expertise im Arbeitsrecht“ oder „Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ bezeichnen.

Fehler 6: Falsche Bezeichnung als Mediator

Als Mediator dürfen Sie sich im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt nur dann bezeichnen, wenn Sie auch in der Lage sind, „die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu erfüllen.“ (§ 7a BORA).

Fehler 7: Falsche Angaben zur gemeinschaftlichen Berufsausübung

Eine Kanzlei oder Sozietät darf nach § 8 BORA nur dann als solche beworben werden, wenn Sie nach den Voraussetzungen des § 59a BRAO auch tatsächlich besteht. Sollten Sie also mit Ihren Kollegen nicht tatsächlich nach diesen Bestimmungen in gemeinschaftlicher Berufsausübung organisiert sein, müssen Sie aufpassen.

Nur weil Sie sich zum Beispiel mit einem befreundeten Rechtsanwalt ein Büro teilen und es aus werbetechnischen Gesichtspunkten Sinn ergibt, sich als Kanzlei zu bewerben, sind Sie noch lange nicht berechtigt, dies auch zu tun.

Fehler 8: Fehlerhafte Briefbögen

Was zunächst banal wirkt, kann von entscheidender Bedeutung sein. § 8 BORA sieht für den Inhalt und die Form von Briefbögen für Anwälte und Kanzleien verschiedene Regeln vor, die auch im Zusammenhang mit Werbung unbedingt beachtet werden sollten.

Hierzu gehört unter anderem, dass die angegebene Kanzleianschrift mit derjenigen im Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragenen Adresse übereinstimmen muss. Wenn eine Kanzlei mehrere Standorte hat, muss der jeweils relevante Standort genannt werden. Weiterhin müssen z. B. alle Gesellschafter der Kanzlei in Kurzbezeichnung genannt werden, wobei mindestens ein Vorname ausgeschrieben sein sollte.




Erlaubt / Verboten - Unsere Übersicht

Ein Überblick über erlaubte und verbotene Werbung von Anwälten

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Werbung für Anwälte erlaubtes
  • Nennung von Fachgebieten oder Tätigkeitsschwerpunkte, solange gewisse Qualifikationen oder Erfahrungswerte vorhanden sind
  • Sachliche und berufsbezogene Angaben und Informationen zur Dienstleistung, der Kanzlei oder des Anwalts
  • Anzeigen im Internet, Zeitschriften oder Branchenbüchern
  • Kanzleihomepage oder einzelner Landingpages mit der freien Wahl der Domain
  • Hinweise auf Mandate oder Mandanten, solange diese ausdrücklich eingewilligt haben
Werbung für Anwälte - verbotenes
  • Werben mit Erfolgs- oder Umsatzzahlen
  • Werbung auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall
  • Das Werben mit geringeren Gebühren oder Auslagen, anders als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen
  • Redaktionelle und werbende Beiträge dürfen nicht vermengt werden. Hierbei ist eine klare Kennzeichnung (z.B. Zusatzbezeichnung: Anzeige) erforderlich
  • Mitwirkung an einer ihnen selbst verbotenen Werbung durch Dritte
  • Irreführende Angaben
  • Reißerische Werbung nach marktschreierischer Manier



Folgen bei Verstoß gegen das anwaltliche Werberecht

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Berufsordnung

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Ein Verstoß gegen das anwaltliche Werberecht kann für Beteiligte eine Vielzahl von Sanktionen nach sich ziehen. Dabei können vor allem berufsrechtliche Konsequenzen folgen. Hierzu zählen:

  1. eine Belehrung der Rechtsanwaltskammer nach § 73 BRAO
  2. ein Vorgehen gegen den Anwalt nach dem Rügerecht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nach § 74 BRAO
  3. verschiedene anwaltsgerichtliche Maßnahmen nach § 114 BRAO

Neben diesen berufsrechtlichen Sanktionen kann es auch zu einem Vorgehen gegen den Rechtsanwalt nach wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen z. B. durch Abmahnung von Konkurrenten, aber auch durch öffentliche Institutionen kommen.

Welche rechtlichen Folgen im Zuge solcher Verfahren danach auf den Anwalt zukommen, hängt im Wesentlichen von der Schwere des Verstoßes ab. Von einfachen Geldstrafen bis hin zu einer Gefährdung der Zulassung als Anwalt bei besonders schweren und / oder wiederholten Verstößen ist prinzipiell alles möglich.




Wie kann sich der Anwalt sicher sein, was er darf und was nicht?

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Berufsordnung

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Grundsätzlich bestimmt nicht die Wahl des Werbemediums die Zulässigkeit oder das Verbot, sondern nur die Form und der Inhalt. Oftmals lässt sich daher keine allgemeine Regel ableiten, ob nun die gewünschte Werbe-Art erlaubt ist oder nicht. Wie so oft im juristischen Bereich geht es um den Einzelfall. Im Zweifel sollte sich der Anwalt also bei der Kammer befragen, ob er seine Werbeidee auch umsetzen kann.

Weiterhin empfiehlt es sich insbesondere im Bereich Online-Marketing und der Suchmaschinenoptimierung eine auf Rechtsanwälte und Kanzleien spezialisierte Agentur zu beauftragen, die um die wichtigsten Fallstricke bei Anwaltswerbung weiß und so von vornerein bereits Fehler vermeidet, die auf Sie zurückfallen könnten.

Einem guten und von Erfolg gekrönten Anwaltsmarketing steht trotz einiger Einschränkungen im Jahre 2021 nichts im Weg. Nutzen Sie eine ansprechende Homepage als Visitenkarte im Internet und optimieren Sie oder bewerben Sie diese, damit Sie Nutzer erreichen. Weitere hilfreiche Marketing Tipps für Rechtsanwälte und interessante Beiträge über Werbung für Anwälte haben wir auf unserer Seite Marketing Tipps für dieses Jahr für Sie zusammengefasst.




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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass trotz sorgfältiger Recherche für die Ausführungen in zivil- und insbesondere wettbewerbsrechtlicher Hinsicht keine Haftung übernommen wird.

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