Google Fonts und die DSGVO

Dieses Urteil war ein Paukenschlag und gilt als hart umstritten: Wer die Online-Version von Google-Fonts nutzt, begeht unter Umständen einen Datenschutzverstoß. So sehen es zumindest die Richter des Landgerichts in München, die im Januar 2022 (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) einen Webseitenbetreiber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilten. Einige Privatpersonen wittern nun ihre Chance auf schnelles Geld und überziehen Webseitenbetreiber mit Schadensersatzforderungen, meist im dreistelligen Bereich.

Ist das rechtens? Wie können Betroffene reagieren? Was müssen Webseitenbetreiber nun beachten? Lesen Sie jetzt die wichtigsten Hinweise zur Abmahnwelle wegen Google – Fonts.

Google Fonts – was ist das überhaupt?

Google stellt seit 2010 ein interaktives Verzeichnis zur freien Verwendung, dass mehrere hundert Schriftarten beinhaltet. Durch Google Fonts, wie das Verzeichnis heißt und seit Beginn stetig aktualisiert wird, können Webseiten-Betreiber Schriften herunterladen und auf ihren eigenen Webservern bereitstellen. Für Webseitenbetreiber ist dies ein kostenloses Angebot zur Nutzung vieler Schriftarten, da diese unter freien Software-Lizenzen veröffentlicht werden. Im Normalfall fallen so keine Lizenzgebühren für den Webseitenbetreiber an.

Warum sind Google Fonts problematisch?

Durch Google Fonts können Webseiten-Betreiber Schriften auf ihren eigenen Webservern bereitstellen, ohne dass diese auf den eigenen Server geladen werden müssen. Diese Einbindung, die ausschließlich online erfolgt, führt dazu, dass die Schriften über Google nachgeladen und beim Aufruf der Webseiten durch Benutzer Daten an das Unternehmen übermittelt werden. Das Landgericht in München urteilte Anfang des Jahres, dass dies gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Eine genaue Beschreibung des Münchener Urteils finden Sie im nächsten Punkt.

München: Was sagt das entscheidende Gerichtsurteil zu Google Fonts?

Im Januar 2022 entschieden die zuständigen Richter des Landgerichts in München, dass durch die externe Einbindung von Google-Fonts ein Datenschutzverstoß vorliegt. Als Begründung führten sie an, dass bei besagter Nutzung unerlaubt personenbezogene Daten an das Unternehmen Google in die USA übermittelt werden. In den Schutzbereich des Datenschutzes fallen die weitergegebenen dynamischen IP-Adressen, entschieden die Richter im Freistaat. Sie begründeten das Urteil damit, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde. Schließlich habe der Besucher der Seite keine Einwilligung für eine Weiterleitung seiner Daten gegeben. Somit stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu. Im konkreten Fall hatte das Landgericht dem Webseiten-Besucher zusätzlich noch einen Schadensersatzanspruch von einhundert Euro zugebilligt. Dieser Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich aus der Datenschutz-Grundverordnung. Diejenigen Personen hätten Anspruch auf Schadensersatz, die einen materiellen oder immateriellen Schaden aufgrund des Verordnungsverstoßes davongetragen hätten.

Welche Folgen ergeben sich aus der Münchener Gerichtsentscheidung?

Aus der Gerichtsentscheidung in München resultieren nun die Abmahnungen und Forderungsschreiben, mit denen sich die Seitenbetreiber konfrontiert sehen. Die privaten Schreiber der fordernden Briefe argumentieren mit dem von den Richtern beschriebenen individuellen Unwohlseins aufgrund der Datenweitergabe an Google. Das Unternehmen sei bekannt dafür, Daten zu sammeln. Zudem bestehe in den USA kein angemessenes Datenschutzniveau. Außerdem scheinen sich auch Anwälte dieses Feld eigen gemacht zu haben und fordern nun, neben dem Schadensersatz für ihre Mandanten, auch Anwaltsgebühren ein. Es soll in diesem Zuge eine Unterlassungserklärung vonseiten der Netzseitenbetreiber abgegeben werden.

Sie haben eine Abmahnung wegen der Verwendung von Google Fonts bekommen – Wie reagieren Sie richtig?

Falls Sie ein Aufforderungsschreiben von einem Besucher Ihrer Seite erhalten haben, sollten Sie sofort einen IT-Fachanwalt zu Rate ziehen. Zahlen Sie auf keinen Fall die geforderte Summe einfach aus, ohne den Vorgang ordentlich prüfen zu lassen. Viele Juristen gehen davon aus, dass wenige Gerichte den Ansichten des Landgerichts in München folgen werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung ist nicht gegeben. Im besten Fall können Sie die Schreiben nach Rücksprache einfach ignorieren.

Zudem sollten Sie auf Ihrer Website sofort nachbessern. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten, die wir für Sie thematisieren wollen.

 

Google Fonts abmahnsicher einbinden

Selbstverständlich müssen Sie zukünftig nicht auf die praktischen Google Fonts verzichten. Es gibt zwei Möglichkeiten, die beliebten Schriftarten DSGVO-konform auf die eigene Website einzubinden.

Möglichkeit 1: Fonts global einbinden

Die erste und wohl sauberste Möglichkeit ist die Einbindung der Google Fonts auf den eigenen Server. Die Schriftarten können kostenlos bei Google heruntergeladen werden. Für das beliebte CMS WordPress gibt es auch verschiedene Plugins, um Google Fonts DSGVO-konform auf die eigene Seite einzupflegen.

Für viele Nutzer sind sie nervig – die Cookie-Einwilligungen beim Besuch einer Website. Durch die Einholung der Einwilligung im Bezug auf die Benutzung extern eingebundener Google Fonts, kann man damit Abmahnungen jedoch vorbeugen.

 

Google Fonts DSGVO-konform einbinden – wir helfen Ihnen!

Ob Sie nun bereits ein Forderungsschreiben erhalten haben oder nicht – wenn Sie Google Fonts von Extern auf Ihre Website einbinden, sollten Sie schnell handeln. Gerne übernehmen wir die Umsetzung.

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